Aktuelles

„Offene Feuer im Freien“ - „Traditionsfeuer“

Das Abfallwirtschaftsamt informiert:

Gesetzliche Grundlagen

Der Begriff „Offene Feuer im Freien“ ist gesetzlich nicht definiert. Zu „offene Feuer im Freien“ zählen u.a. Traditionsfeuer (z.B. Oster-, Mai-, Sonnenwend- und Johannisfeuer), Lagerfeuer und sonstige offene Feuer im Freien.

Gesetzliche Regelungen „Offene Feuer im Freien“ im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

  • Die Städte und Verwaltungsgemeinschaften (örtlich zuständige Gefahrenabwehrbehörden) des Landkreises Anhalt-Bitterfeld haben die Durchführung der "offenen Feuer im Freien“  überwiegend innerhalb des Erlasses von Gefahrenabwehrverordnungen geregelt.
  • Ermächtigungsgrundlage ist das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) [§1 und 94 Abs.1 Ziff.1 (Verordnungsermächtigung)] in der derzeit geltenden Fassung.

ACHTUNG!
Geregelt wurde, dass das Anlegen und Unterhalten von „offenen Feuern im Freien“ einschließlich Flämmen verboten ist und Ausnahmen der Genehmigung bedürfen.
Genehmigungsbehörde: Ordnungsämter der Städte und Verwaltungsgemeinschaften

  • Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, z.B. Abfallrecht, Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt, Feld - oder  Forstordnungsgesetz bleiben unberührt.
  • Die Regelungen von „offenen Feuern im Freien“ (s.o.) sind nicht Bestandteil von Verbrennungsverordnungen bzw. beinhalten nicht die Abfallbeseitigung im Sinne des §27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG ).

ACHTUNG!
Das Anlegen und Unterhalten von „offenen Feuern im Freien“ zum Zwecke der kostengünstigen Abfallbeseitigung ist verboten, Verstöße werden ordnungsrechtlich geahndet.
Zuständige Behörde: Abfallwirtschaftsamt Anhalt-Bitterfeld.

Was sind Traditionsfeuer / Brauchtumsfeuer?

  • beruhen auf überliefertem Brauchtum (z.B. Oster-, Mai-, Martins-, Sonnenwend- und Johannisfeuer) und haben nicht die Verbrennung von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Pflege von Tradition und Brauchtum
  • Die Traditionsfeuer stehen unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang zum Tag des Ereignisses und werden auch in diesem Zeitraum durchgeführt (z.B. Osterfeuer: Gründonnerstag oder Ostersamstag).
  • Die Feuer werden herkömmlich von in der Ortsgemeinschaft verankerten Organisatoren und Vereinen ausgerichtet und sind im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen für jedermann zugänglich
  • Wird dagegen von Gartenbesitzern, im privaten Kreis, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Einrichtungen verbrannt, handelt es sich nicht um ein Brauchtumsfeuer, nur weil dies regelmäßig, z.B. zur Osterzeit geschieht.

Was sind Lagerfeuer ?

  • sind Feuer, welche beim Lagern im Freien als Licht- und Wärmequelle verwendet werden.

Was darf bei den genehmigten offenen Feuer im Freien verbrannt werden?

zulässiges Brennmaterial:
nur naturbelassenes trockenes Holz wie Astwerk und Baumverschnitt

unzulässiges Brennmaterial:
Abfälle in Form von lackiertem, gestrichenem oder lasiertem Holz (z.B. Fensterstöcke, Türen, Möbel etc.), sämtliches Bau- und Abbruchholz, Holzpaletten, verleimtes Holz, Zäune, Obstkisten, Gartenabfälle (z.B. Laub, Gras vertrocknete Stauden etc.), sonstiger Hausrat, Spanplatten, Faserplatten, Reifen, Dämmstoffe, Schalungsmaterial oder gar Kunststoffe etc.

Was ist bei der Verwendung von Feuerschalen, -körbe, Aztekenöfen u.ä. im Garten zu beachten?

Handelsübliche Feuerschalen, -körbe, Aztekenöfen u.ä. sind im Sinne des Immissionsschutzrechts
„nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen.

Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden.

Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs. 1 Nr.4 der 1. BImSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV). Die Verwendung dieser darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen.

ACHTUNG!
Werden Verstöße gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch bekannt, wie die Nutzung zur unzulässigen Abfallverbrennung und die Verwendung sonstiger ungeeigneter Brennstoffe, kann dies durch die zuständige Behörde geahndet werden.
Zuständige Behörde: Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde / Abfallwirtschaftsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Quelle: Abfallwirtschaftsamt Landkreis Anhalt-Bitterfeld